Archiv für den Monat: Juli 2024

10-Finger-Schreiben

Seitdem es die Online-Prüfung gibt, die neben „Multiple-Choice“ und anderen „point-and-Click“-Verfahren auch weiterhin „Freitext“-Antworten vorsieht, ist es ein klarer Wettbewerbsvorteil, wenn man das 10-Finger-Schreiben beherrscht.

Nicht jeder kann mit 10 Fingern auf einer Tastatur schreiben. Bei mir in der Schule gab es zwar eine AG zum 10-Finger-Schreiben, aber diese lag parallel zu Französisch als 3. Fremdsprache, so dass ich nie während meiner Schulzeit in den Genuss einer Ausbildung in dieser Richtung kam.

Bis heute tippe ich daher eher in 2,5-3-Finger-Schreibweise, was fehleranfällig und wenig effektiv ist. Aber leider gilt hier: „Was Hänschen nicht lernt…“

Die EQE ist nach wie vor zeitlich eng bemessen, daher sollte man alle Tricks anwenden bei denen man Zeit sparen kann. Dazu gehört es auch sich in 10-Finger-Schreibweise zu üben. Glücklicherweise gibt es im Netz einige kostenlose Angebote, die einen an diese Technik heranführen. Wichtig ist, wie bei eigentlich allen Dingen im Leben, dass man „dran bleibt“ und die Übungen regelmäßig wiederholt, bis man eine Schreibgeschwindigkeit besitzt, die sich auch für den Alltag eignet. Dann hat man nicht nur eine Fertigkeit für die EQE gewonnen, sondern fürs ganze Leben (zumindest so lange bis Sprach-Diktat und KI so gut geworden sind, dass man gar nicht mehr tippen braucht).

Hier eine kleine Auswahl sinnvoller Trainer:

https://www.typingclub.com/tipptrainer

https://www.tippenakademie.de/

https://de4.typewriter.at/index.php?r=typewriter/practise

Über die (neue) EEP

Die Europäische Eignungsprüfung soll nach wie vor feststellen, ob Du die nötigen Qualifikationen und Kenntnisse hast, um Anmelder vor dem Europäischen Patentamt (EPA) zu vertreten. Dafür musst Du Wissen in folgenden Bereichen nachweisen: europäisches Patentrecht, der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit im Patentwesen (PCT), die Pariser Verbandsübereinkunft, die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, sowie nationales Recht, soweit es für europäische Patentanmeldungen und -patente relevant ist.

Wichtig zu beachten: Die Prüfung bezieht sich nur auf Rechtsvorschriften, die am 31. Oktober des Vorjahres in Kraft waren.

Die Vorschriften zur europäischen Eignungsprüfung (VEP 2025) findest Du hier und die Ausführungsbestimmungen (ABVEP 2025) hier. Die Prüfung findet normalerweise einmal jährlich statt und besteht aus fünf Aufgaben:

  • Aufgabe F testet Deine Grundkenntnisse im Patentverfahrensrecht und in der Analyse von Ansprüchen. F1 wird erstmals 2025 abgehalten.
  • Aufgabe M1 prüft, ob Du Informationen analysieren und bewerten sowie Anweisungen eines Mandanten umsetzen kannst. M1 wird erstmals 2026 abgehalten.
  • Aufgabe M2 prüft, ob Du das verfahrensrechtliche und materielle Patentrecht des EPÜ und des PCT anwenden kannst. M2 wird erstmals 2026 abgehalten.
  • Aufgabe M3 prüft, ob Du in der Lage bist, Patentdokumente und -einreichungen zu analysieren, zu erstellen und auszuführen. Diese Aufgabe besteht aus drei Teilen: Abfassung von Ansprüchen, Beantwortung von Amtsbeschwerden und Einsprüchen. M3 wird erstmals 2027 abgehalten.
  • Aufgabe M4 testet, ob Du in der Lage bist, Mandanten zu beraten und ein Rechtsgutachten zu erstellen. M4 wird erstmals 2027 abgehalten.

Den Zeitplan für die Einführung der Aufgaben findest Du hier.

Um an den Aufgaben teilnehmen zu können, musst Du folgende Beschäftigungszeiten nachweisen: ein Jahr für Aufgabe F, zwei Jahre für Aufgaben M1 und M2 und drei Jahre für Aufgaben M3 und M4 (siehe Abbildung).

© Nico Riffel

Du darfst alle Bücher und Unterlagen verwenden, die Du für die Beantwortung der Prüfungsaufgaben als nützlich erachtest.

Auch wenn es zunächst so aussieht, als wäre die neue Prüfung gegenüber der alten deutlich aufgebläht worden, stellt sich bei näherer Betrachtung heraus, dass sich viele Teile der alten Prüfung in den neuen Teilen wiederfinden. Im Grunde wurde nur etwas „umsortiert“ und die Schwerpunkte scheinen etwas anders gesetzt worden zu sein.

Die neue Aufgabe F entspricht z.B. der alten Vorprüfung. Allerdings mit dem Vorteil, dass Prüflinge, die mindestens drei Jahre Berufserfahrung haben, von der Vorprüfung F befreit sind (vgl. Regel 10 der Ausführungsbestimmungen zur VEP). Diese neue Lösung eröffnet neue „taktische“ Möglichkeiten, die ich im entsprechenden Kapitel zur Aufgabe F nochmals näher beleuchten werde.

Die Aufgabe M3 fasst die alten Prüfungsteile A, B und C zusammen. Da jeder M3-Teil kürzer ist, als die früheren Teile A bis C, muss auch zwangsläufig die Komplexität der Fragestellung reduziert werden. Alternativ kann natürlich auch der Zeitaufwand mittels Multiple-Choice, Drop-Down oder anderen technischen System reduziert werden. Bekanntlich verlor man als Prüfling vor allem durch das Schreiben der Antworten die meiste Zeit. Es bleibt abzuwarten, ob es der Prüfungsabteilung gelingt, das Zeitmanagement richtig einzuschätzen. Die Ähnlichkeit der Teile wird auch dadurch unterstrichen, dass Prüflinge mit bestandenem A, B und/oder C-Teil vom entsprechenden M3-Teil befreit sind (siehe Art. 25 der Übergangsbestimmungen).

Aufgaben M2 und M4 entsprechen dem alten D-Teil. Die Zeit entspricht auch ungefähr der Zeit, die man früher zum Lösen des D-Teils hatte. Zusammen mit technischen Neuerungen, besteht sogar die Chance, dass das Zeitmanagement komfortabler wird. Prüflinge, die den alten D-Teil schon bestanden haben (oder noch in 2025 oder 2026 bestehen werden), sind vom M2- und M4-Teil befreit (siehe Art. 25 der Übergangsbestimmungen).

Was ändert sich noch?

Im Detail ändert sich in meinen Augen vor allem die Schwerpunktsetzung der einzelnen Teile. So wird der ehemalige Teil C als dritter Teil der Aufgabe M3 in Zukunft mit nur noch 2-3 Stunden Bearbeitungszeit deutlich kürzer ausfallen, während mit dem neuen M1-Teil noch mehr Augenmerk auf rechtliche Fragen gelegt wird.

Über den M1-Teil ist noch nicht sehr viel bekannt, er erinnert jedoch in seiner Beschreibung an bestimmte praktische Fragestellungen des Mandanten, die sich früher eingestreut in den anderen Teilen A, B, C oder D als „Nebenbemerkung“ gefunden haben. Es bleibt abzuwarten, wie der M1-Teil im Detail ausgestaltet werden wird.

Eine weitere wichtige Änderung ist, dass das System von festen Punktzahlen und Ausgleichsmöglichkeiten zwischen den Teilen abgeschafft wird. In Zukunft wird das Prüfungssekretariat die Bestehensschwelle anhand der Leistungen der Prüflinge flexibel festlegen dürfen (in bestimmten Punkte-Bereichen). Das wird in Zukunft bedeuten, dass z.B. zum Bestehen der Aufgabe M3 in 2027 vielleicht 55 Punkte nötig sein werden, in 2028 jedoch die Aufgabe M3 vielleicht schon mit 35 Punkte bestanden werden kann. Es wird sich zeigen ob sich dieses neue System bewährt.

Übergangsregelungen

Die neue Prüfung wird nicht sofort in allen Teilen eingeführt, da für die verschiedenen Prüfungsteile auch unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation bestehen.

Eine schöne bildliche Übersicht findest Du hier.

In 2025 ändert sich zunächst nur die Vorprüfung, die durch die Aufgabe F ersetzt wird. Die alten Teile A bis D werden nach wie vor im alten Stil abgefragt. Unter bestimmten Bedingungen, die ich weiter unten erläutere, kann man von Teil F auch befreit sein.

Somit ändert sich für das Jahr 2025 noch nicht so viel.

Etwas komplexer sieht es im Jahr 2026 aus: Hier können weiterhin die alten Teile A bis D geschrieben, zusätzlich aber auch die Teile F, M1 und M2 (sofern zutreffend). Hierbei gilt, neben den Regelungen für Teil F, nur für das Jahr 2026 die Ausnahmeregelung, dass sich der Prüfling entscheiden darf, ob er Teil 1 der Aufgabe D gemäß den Vorschriften von 2009 statt Aufgabe M2 ablegen will (vgl. Übergangsbestimmungen Art. 27 (2) c)).

Insofern ist die Prüfung in 2026 insofern etwas schwerer/anders, als dass zusätzlich der M1-Teil erstmalig geschrieben werden muss.

Im Jahr 2027 sind die alten Teile A bis D abgeschafft und nur noch die neuen Teile M1 – M4 und Teil F werden geschrieben.

In Zukunft wird es einen „graduellen Weg“ geben mit Prüfungen nach den Berufsjahren 1,2 und 3 und einen „intensiven Weg“ mit einer Prüfung nach dem dritten Berufsjahr.

Die verschiedenen möglichen Prüfungswege, je nach Berufserfarhung, habe ich unten nochmals aufgeschlüsselt.

Prüfungsteil F

Befreitung von der Aufgabe F: Wenn Du in 2025 die Erfordernisse für die Vorprüfung erreicht haben solltest, bist du von der Aufgabe F befreit, da die Vorprüfung in 2025 nicht mehr stattfindet (vgl. Art. 25 (6) der VEP, ich nenne das die „Junior-Regelung“). Wenn Du die Vorprüfung in einem der Vorjahre erfolgreich abgelegt hast, bist Du ebenfalls von Teil F befreit (vgl. Art. 25 (2) a) der VEP, „Großvater-Regelung“). Ebenso, wenn Du noch zu den Prüflingen gehörst, die die Aufgabe A, B, C, oder D bestanden haben, als noch eine frühere Fassung der VEP in Kraft war, die keine Vorprüfung vorsah, oder als im Vorjahr keine Vorprüfung durchgeführt wurde (vgl. Art. 25 (2) f) bzw. Art. 25 (2) g) der VEP), ich nenne das hier mal „Urgroßvater-Regelung“.

Außerdem muss man nicht den Teil F ablegen, wenn man eine mindestens dreijährige Berufserfahrung aufweisen kann und sich zu den Teilen M1 bis M4 anmeldet (Regel 10 (3) der Ausführungsbestimmungen). Diese Form wird von manchen auch als „intensiver Prüfungsweg“ bezeichnet.

Prüfungsteil M1

Auch vom Prüfungsteil M1 kann man unter bestimmten Bedingungen befreit sein. Nämlich wenn man die Vorprüfung schon bestanden hat, oder die Teile A, B oder C zu einem Zeitpunkt bestanden hat, als es noch keine Vorprüfung gab.

Siehe bitte auch meine Tabelle zur Aufschlüsselung der verschiedenen „Befreiungsregelungen“, da diese doch relativ kompliziert sind.

Prüfungsteil M2 in 2026

In Bezug auf den Prüfungsteil M2 vs. dem 1. Teil der D-Prüfung ergibt sich im Jahr 2026 die einmalige Besonderheit, dass der Prüfling zwischen den beiden Teilen wählen darf (vgl. Art. 27 (2) c)). Hier bleibt abzuwarten, bis wann der Prüfling seine Wahl treffen muss oder ob er gar beide Prüfungsteile mitschreiben und im Nachhinein entscheiden darf, welchen er gewertet haben will (eher unwahrscheinlich).

In jedem Fall werden sich der alte D-Teil und der neue M2-Teil in der Art der Fragestellung unterscheiden, da der alte D-Teil zumindest in der Vergangenheit (siehe Prüfung von 2024) „Freitext“-Antworten erforderte, während der neue M2-Teil primär als Multiple Choice, Drop-Down-Tabelle, etc. ausgearbeitet sein dürfte.

Ich habe in den Unterlagen bislang nichts Genaueres dazu finden können, werde es aber natürlich an dieser Stelle ergänzen, wenn ich mehr weiß.

Prüfungsstrategien

An dieser Stelle will ich nochmals die verschiedenen Strategien beleuchten, die ein Prüfling in der Übergangszeit im Jahr 2025 ergreifen kann.

Optionen für Prüflinge mit einem Jahr Berufserfahrung am Tag der Prüfung in 2025

Diese verschiedenen Wege sind denkbar (angenommen der Prüfling besteht alle Teile):

2025 2026 2027 Kommentar
Aufgabe F M1, M2 M3, M4 „Gradueller Weg“ (Standard)
Aufgabe F Überspringen M1, M2, M3, M4 „Gradueller Weg“ (mi 1 Jahr Pause)
Überspringen Aufgabe F M1, M2, M3, M4 „Gradueller Weg“ (Beginn 1 Jahr später)
Überspringen Überspringen M1, M2, M3, M4 „Intensiver Weg“ ohne Aufgabe F
Prüfungswege bei 1 Jahr Berufserfahrung in 2025

Wichtige Faktoren zu beachten:

Prüflinge mit einem Jahr Erfahrung am Prüfungstag im Jahr 2025 haben nur die Möglichkeit, in das neue System einzutreten. Wahl des „Graduellen Prüfungsweges“ (R.10(2) der Ausfühungsbestimmungen):

  • Aufgabe F wird geschrieben.
  • Kandidaten können einer allmählichen Lernkurve folgen oder eine der auf dem Bild angegebenen Optionen je nach persönlicher Vorliebe/Bedarf wählen.
  • Sobald Aufgabe F bestanden ist, gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich des erneuten Schreibens Aufgaben M1-M4, wenn nötig.

Wahl der intensiven Prüfungsstrecke (R.10(3) der Ausfühungsbestimmungen):

  • Aufgabe F wird übersprungen*.
  • Es ist möglich, alle Aufgaben M1-4 in einem Durchgang zu bestehen (Kandidaten haben keine Prüfungen in 2025 und 2026).
  • Alle vier Aufgaben M müssen in einem Durchgang abgelegt werden, sobald die Kandidaten drei Jahre Erfahrung haben.

*Wenn die Aufgabe M1 & M3 oder M2 nicht bestanden werden, müssen die Kandidaten Papier F bestehen und die nicht bestandenen Aufgaben M erneut schreiben; erneut geschriebene Aufgaben M werden nur bewertet, wenn Aufgabe F bestanden ist. Die intensive Prüfung kann daher riskant sein, wenn die Kandidaten nicht alle Aufgaben M beim ersten Versuch bestehen.

Optionen für Prüflinge mit zwei Jahren Berufserfahrung am Tag der Prüfung in 2025

Diese verschiedenen Wege sind denkbar (angenommen der Prüfling besteht alle Teile):

2025 2026 2027 Kommentar
Befreit von Vorprüfung A, B, C, D Alter Examensweg
Aufgabe F M1, M2 M3, M4 „Gradueller Weg“ (Standard)
Überspringen Überspringen M1, M2, M3, M4 „Intensiver Weg“ ohne Aufgabe F
Prüfungswege bei 2 Jahren Berufserfahrung in 2025

Wichtige Faktoren zu beachten:

Prüflinge mit zwei Jahren Erfahrung am Prüfungstag im Jahr 2025 haben die Möglichkeit, entweder das alte System weiterzuführen, solange es läuft, und/oder in das neue System einzutreten.

Fortsetzung im alten System:

  • Befreiung vom Vorprüfungspapier (wird 2025 nicht angeboten) (Art.25(6) VEP)
  • Prüflinge können die Papiere A, B, C und D im Jahr 2026 ablegen und können sich 2026 als EPA qualifizieren.
  • Wenn eines der Papiere A, B, C oder D im Jahr 2026 nicht bestanden wird, treten die Kandidaten 2027 in das neue System ein und erhalten gemäß den Übergangsbestimmungen für bestandene Papiere Befreiungen (Art.25 VEP).
  • Kompensierbare Fehlversuche qualifizieren sich nicht für die Übergangsbestimmungen, wenn die Prüflinge nicht alle Papiere A, B, C und D im Jahr 2026 bestehen.

Eintritt in das neue System:

  • Möglichkeit, in die allmähliche Beherrschungsstrecke (R.10(2) Ausführungsbestimmungen) oder die intensive Prüfungsstrecke (R.10(3) Ausführungsbestimmungen) einzutreten.
  • Es ist nicht möglich, sich vor 2027 als EPA zu qualifizieren (Papiere M3 und M4 werden erst 2027 angeboten).

Die Fortsetzung im alten System bietet den Prüflingen die Möglichkeit, sich 2026 als EPA zu qualifizieren. Der Eintritt in das neue System verzögert die mögliche Qualifikation als EPA bis 2027.

Optionen für Prüflinge mit drei Jahren Berufserfahrung am Tag der Prüfung in 2025

2024 2025 2026 2027 Kommentar
Vorprüfung A,B,C,D Altes System
Vorprüfung Überspringen A, B, C, B Altes System
Vorprüfung Überspringen M2 (M1 befreit) M3, M4 Übergang zum neuen System („Graduell“)
Vorprüfung Überspringen Überspringen M2, M3, M4 (M1 befreit) Übergang zum neuen System („Intensiv“)
Prüfungswege bei 3 Jahren Berufserfahrung in 2025

Wichtige Faktoren zu beachten:

Prüflinge mit drei Jahren Erfahrung am Prüfungstag im Jahr 2025 haben die Möglichkeit, entweder das alte System weiterzuführen, solange es läuft, und/oder in das neue System einzutreten.

Fortsetzung im alten System:

  • Ablegen der Papiere A, B, C und D im Jahr 2025 und potenziell als EPA im Jahr 2025 qualifizieren.
  • Wenn eines der Papiere A, B, C oder D im Jahr 2025 nicht bestanden wird, können die Papiere A, B, C oder D im Jahr 2026 erneut abgelegt werden, um sich potenziell im Jahr 2026 als EPA zu qualifizieren.
  • Wenn eines der Papiere A, B, C oder D im Jahr 2026 nicht bestanden wird, treten die Prüflinge 2027 in das neue System ein und erhalten gemäß den Übergangsbestimmungen für bestandene Papiere Befreiungen (Art.25 VEP).
  • Kompensierbare Fehlversuche qualifizieren sich nicht für die Übergangsbestimmungen, wenn die Prüflinge nicht alle Papiere A, B, C und D im Jahr 2026 bestehen.

Eintritt in das neue System:

  • Ein Bestehen der Vorprüfung führt zur Befreiung von den Papieren F und M1.
  • Prüflinge können das Papier M2 im Jahr 2026 ablegen oder alle Papiere M2, M3 und M4 im Jahr 2027 ablegen.
  • Es ist nicht möglich, sich vor 2027 als EPA zu qualifizieren (Papiere M3 und M4 werden erst 2027 angeboten).

Die Fortsetzung im alten System bietet den Prüflingen die Möglichkeit, sich 2025 oder 2026 als EPA zu qualifizieren. Der Eintritt in das neue System verzögert die mögliche Qualifikation als EPA bis 2027.

Optionen für Prüflinge, die in 2024 die Vorprüfung nicht bestanden haben

2024 2025 2026 2027 Kommentar
Vorprüfung nicht bestanden Befreiung von Aufgabe F nach Art. 25 (6) A, B, C, D Alter Weg (mit Ausnahmeregelung nach Art. 25)
Vorprüfung nicht bestanden Aufgabe F M1, M2 M3, M4 „Gradueller Weg“ nach der neuen Prüfungsordnung
Vorprüfung nicht bestanden ÜberspringenÜberspringen M1, M2, M3, M4„Intensiver Weg“ nach der neuen Prüfungsordnung
Prüfungswege bei Nicht-Bestehen der Vorprüfung in 2024

Wichtige Faktoren für Prüflinge, die die Vorprüfung 2024 ablegen:

Prüflinge, die die Vorprüfung bestehen, können sich für die Papiere ABCD im Jahr 2025 und im Jahr 2026 (falls notwendig) zum Wiederholen anmelden.

Prüflinge, die die Vorprüfung nicht bestehen, können entweder:

  • Von der Vorprüfung 2025 befreit werden und die Papiere ABCD im Jahr 2026 ablegen (frühestmöglicher Qualifikationsjahr ist 2026).
  • Mit Papier F im neuen System 2025 beginnen (Allmähliche Beherrschungsstrecke, frühestmöglicher Qualifikationsjahr ist 2027).
  • 2025 und 2026 aussetzen und die Papiere M1, M2, M3 und M4 im neuen System 2027 ablegen (Intensive Prüfungsstrecke, frühestmöglicher Qualifikationsjahr ist 2027).

Übergangsbestimmungen gelten für die in 2025 und 2026 bestandenen Papiere ABCD.

Für weitere Details siehe die Mitteilung des Prüfungssekretariats vom 11. März 2024.

Überblick über die Befreiungsregelungen

Alte EQE, Bestandende Prüfung oder andere Regel Neue EQE, befreit von Fundstelle
Prüflinge, die Teil A bestanden haben, als es noch keine Vorprüfung gab oder als im Vorjahr noch keine Vorprüfung durchgeführt wurde. F, M1 und M3.1 Art. 25 (2) f)
Prüflinge, die Teil B bestanden haben, als es noch keine Vorprüfung gab oder als im Vorjahr noch keine Vorprüfung durchgeführt wurde. F, M1 und M3.2 Art. 25 (2) f)
Prüflinge, die Teil C bestanden haben, als es noch keine Vorprüfung gab oder als im Vorjahr noch keine Vorprüfung durchgeführt wurde. F, M1 und M3.3 Art. 25 (2) f)
Prüflinge, die Teil D bestanden haben, als es noch keine Vorprüfung gab oder als im Vorjahr noch keine Vorprüfung durchgeführt wurde. F, M2 und M4 Art. 25 (2) g)
Prüflinge, die zum Zeitpunkt der Prüfung des Jahres 2025 die Erfordernisse für die Vorprüfung erfüllen. Vorprüfung Art. 25 (6)
Prüflinge, die die Vorprüfung bestanden haben. F und M1 Art. 25 (2) a)
Prüflinge, die Teil A bestanden haben. M3.1
Art. 25 (2) b)
Prüflinge, die Teil B bestanden haben. M3.2 Art. 25 (2) c)
Prüflinge, die Teil C bestanden haben. M3.3 Art. 25 (2) d)
Prüflinge, die Teil D bestanden haben. M2, M4 Art. 25 (2) e)

Registrierungs- und Zulassungsbedingungen

Diese Informationen finden sich auch auf den Seiten des Prüfungssekretariats (hier).

Nur registrierte Bewerber können sich anmelden. Das bedeutet, du musst dich zunächst einmal zu Beginn deiner Beschäftigungs- und Ausbildungszeit registrieren lassen.

Bewerber, die sich nicht rechtzeitig registriert haben, können sich nicht zur EEP anmelden.

Siehe hierzu die Mitteilung des Prüfungssekretariats der europäischen Eignungsprüfung.

Wer muss sich registrieren und bis wann?

Du musst dich registrieren, wenn du:

  • Eine Ausbildung unter der Leitung eines zugelassenen Vertreters begonnen hast oder
  • Deinen Arbeitgeber vor dem EPA vertrittst oder
  • Als Prüfer beim EPA tätig bist und
  • Planst, Dich zum ersten Mal zur EEP anzumelden oder
  • Dich in der Vergangenheit schon zur EEP angemeldet hast, aber nicht zugelassen wurdest.

Du solltest dich so schnell wie möglich nach Beginn deiner Beschäftigung registrieren. Die Frist für die verpflichtende Registrierung vor der Anmeldung zur Grundlagenaufgabe F 2025 ist der 28. Mai 2024. Siehe ABl. EPA 2024, A26.

Welche Beschäftigungszeiten kannst du registrieren lassen?

Es wird dringend empfohlen, dass du dich so früh wie möglich nach Beginn deiner Ausbildung registrierst. Du kannst aber auch Beschäftigungszeiten registrieren lassen, die du in der Vergangenheit abgeschlossen hast.

Wie kann ich mich registrieren?

Die Registrierung muss über das EQC-Portal erfolgen.

Du solltest folgende Unterlagen bereithalten:

  • Eine beglaubigte Kopie deines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
  • Beglaubigte Kopien deiner akademischen Qualifikationen (Abschlussurkunden und Leistungsnachweise)

Bewerber für die EQE müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Qualifikation

Du musst dich in einem naturwissenschaftlichen oder technischen Fachgebiet qualifiziert haben, zum Beispiel in Biologie, Biochemie, Chemie, Elektronik, Pharmakologie oder Physik.

Entscheidungen zur Qualifikation werden nach Artikel 11 (1) a) der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung (VEP) und den Regeln 11 bis 14 der Ausführungsbestimmungen getroffen.

Berufserfahrung

Zum Zeitpunkt der Prüfung musst du das erforderliche Praktikum unter der Leitung eines zugelassenen Vertreters vor dem EPA gemacht haben oder als Angestellter in einem Unternehmen in einem Vertragsstaat mit Patentangelegenheiten befasst gewesen sein.

Die praktische Erfahrung ist sehr wichtig, weil ein großer Teil des Wissens, das ein Europäischer Patentvertreter braucht, während dieser Ausbildung erworben wird. In dieser Zeit solltest du an möglichst vielen verschiedenen Aufgaben im Zusammenhang mit Patentanmeldungen und Patenten beteiligt gewesen sein.

Berufserfahrungszeiten werden nur anerkannt, wenn sie nach Abschluss der vorgeschriebenen Qualifikation erworben wurden. Die praktische Ausbildung muss vor dem Prüfungstermin abgeschlossen sein.

Verpflichtende Registrierung

Du kannst Dich nur zur Grundlagenaufgabe F 2025 anmelden, wenn du dich bis spätestens 28. Mai 2024 registriert hast (siehe oben). Siehe ABl. EPA 2024, A26.

Anmeldezeitraum

  1. Grundlagenaufgabe F 2025: Du kannst dich ab dem 8. Juli 2024 anmelden. Die Anmeldung muss bis spätestens 23. September 2024 über das EQC-Portal erfolgen.
  2. Hauptprüfung 2025 (Aufgaben A, B, C und D): Du kannst dich ab dem 8. Juli 2024 anmelden. Die Anmeldung muss bis spätestens 23. September 2024 über das EQC-Portal erfolgen.

Anmeldeprozess und Gebühren Du musst das Anmeldeverfahren einhalten und die entsprechenden Gebühren zahlen, wie im folgenden Dokument festgelegt.

Anmeldeprozess und Gebühren für die EEP 2025.

Bestimmte Bewerber können eine Gebührensubvention beantragen (es gelten die Zulassungskriterien).

EQE Online

Die EQE wird bekanntlich nur noch online durchgeführt und darf an einem vom Prüfling frei wählbaren, geeigneten Ort abgelegt werden. Die Türen müssen bei der Prüfung geschlossen bleiben. Niemand, außer dem Prüfling, darf sich im Raum aufhalten.

Für die Prüfung wird das Tool „WISEflow“ (https://europe.wiseflow.net/) in Verbindung mit einem „Lockdown-Browser“ verwendet. Der Prüfling wird dabei von einer K.I. und menschlichen Aufsehern per Bild- und Ton-Aufzeichnung überwacht.

Der Ablauf der Prüfung ist hier festgelegt.

Natürlich gibt es einen Verhaltenscodex, der hier zu finden ist.

Essen, Getränke und Medikamente sind ebenso gestattet wie standardmäßiges, nicht
elektrisches und nicht elektronisches Schreibtischzubehör (Notizpapier, Stifte usw.). Bewerber dürfen alle Printmaterialien wie z. B. Bücher und Unterlagen nutzen, die sie für die Beantwortung der Prüfungsaufgaben als nützlich erachten.

Im Lockdown-Browser hat man außerdem Zugriff auf einige der relevanten Rechtstexte  als „externe Ressourcen“. Prüflinge können zum Beispiel auf der Website der EPA Rechtstexte navigieren, die sich auf der epo.org Domain befinden und manche PCT Texte auf der WIPO Webseite. Archivierte Versionen der EPA-Rechtstexte sind jedoch nicht zugänglich.

Mit Ausnahme des für die Prüfung erforderlichen Computersystems (PC oder Laptop,
Bildschirm, Tastatur, Maus usw.), Routers und Druckers sind keine anderen elektronischen Geräte (z. B. Taschenrechner, Digitaluhren, Tablets, Smartphones und Smartwatches) gestattet. Die Nutzung von Kopfhörern, Headsets oder anderen, nicht elektronischen Vorrichtungen zur Geräuschreduktion wie z. B. Ohrstöpseln ist nicht gestattet.

Strengstens verboten ist die Hilfe von Dritten anzunehmen oder Prüfungsunterlagen oder ihre eigenen Antworten außerhalb des Cloud-basierten
Prüfungssystems zu kopieren, zu übermitteln oder weiterzugeben. Insbesondere Tastaturkürzel wie CTRL-C oder CTRL-P, etc. sind verboten und können zum Durchfallen bei der Prüfung führen. Ein Ausdrucken der Prüfungsteile ist allerdings erlaubt.

Technische Voraussetzungen und Schwierigkeiten

Sämtliche technischen „Unwägbarkeiten“ werden gemäß den „Anweisungen an die Bewerber für den Ablauf der europäischen Eignungsprüfung“ auf den Prüfling abgewälzt. Er hat im Zweifel dafür zu sorgen, dass die technischen Voraussetzungen zur Durchführung der Prüfung erfüllt sind, insbesondere Software und Hardware-Anforderungen müssen erfüllt sein.

Angemeldete Bewerber können in gewissem Rahmen die Bedienung üben und ihre technischen Voraussetzungen prüfen, indem sie im „EPO – EQE Compendium“ Bereich in WISEflow üben.

Ich personlich halte dies für hochproblematisch, insbesondere da bei Verbindungsproblemen der Prüfling zunächst einmal nachweisen muss, dass der Fehler nicht durch die von ihm verwendete Technik verursacht wurde, sondern Seitens des EPA aufgetreten ist. Zeitverluste, die durch technische Schwierigkeiten entstehen können aufgrund der Chancengleichheit gegenüber den anderen Prüflingen auch nicht einfach nachgeholt werden. Nachträgliche Beschwerden bringen in der Regel nicht viel, da die aufgrund des Zeitverlusts entstandenen Punktverluste selbst bei einer erfolgreichen Beschwerde in der Regel nicht adäquat „zurückerstattet“ werden.

Pausen

Bewerber der Vorprüfung dürfen den Lockdown-Browser nicht schließen, den Raum nicht verlassen und sich vom Blickfeld der Kamera nicht entfernen, unabhängig davon, ob sie ihre Antwort einreichen oder die Prüfung beenden wollen.

Bewerber der Hauptprüfung dürfen innerhalb der ersten 60 Minuten ab Beginn einer
Prüfungsaufgabe oder eines Teils davon (Flow) den Lockdown-Browser nicht schließen, den Raum nicht verlassen und sich vom Blickfeld der Kamera nicht entfernen, unabhängig davon, ob sie ihre Antwort einreichen oder die Prüfung beenden wollen.

Bewerber dürfen sich während der Prüfung nicht von ihrem Schreibtisch wegbewegen. Sie müssen während der gesamten Prüfung im Blickfeld der Kamera sein; ausgenommen sind die genannten Pausen:

a) Eine außerplanmäßige Pause während der Prüfung ist nur wenn zwingend notwendig und nur bei Aufgabe A, Aufgabe B, den beiden Teilen der Aufgabe C und Teil D2 der Aufgabe D möglich, und zwar frühestens 60 Minuten nach dem offiziellen Beginn der Prüfung. Für die neuen Prüfungsteile M1-M4 ist diese Vorschrift noch nicht aktualisiert worden, wird aber wahrscheinlich analog angewendet werden.

b) Eine außerplanmäßige Pause sollte nicht länger als drei Minuten dauern. Bewerber müssen die Aufsichtsperson über das Chat-Widget informieren, wenn sie eine außerplanmäßige Pause machen, sowie wenn sie an ihren Platz zurückkehren. Bewerber müssen jedoch nicht auf eine Genehmigung durch das Aufsichtspersonal warten, bevor sie ihren Platz verlassen.
Während einer außerplanmäßigen Pause dürfen Bewerber keine Materialien oder
Unterlagen von ihrem Tisch mitnehmen.

c) Während einer außerplanmäßigen Pause wird die Prüfungsuhr nicht angehalten.

Beschwerde über den Ablauf der Prüfung

Bewerber, die entsprechend Punkt I.8. der Anweisungen an die Bewerber Beschwerde über den Ablauf der Prüfung einlegen wollen, müssen dies bis zum Ende des Tages der betreffenden Prüfungsaufgabe durch Ausfüllen des entsprechenden Formblatts tun:

Formblatt für die Vorprüfung (verfügbar am 17.03.2023, 16:10 – 23:59, MEZ)
Formblatt für Aufgabe A (verfügbar am 09.03.2023, 13:30 – 23:59, MEZ)
Formblatt für Aufgabe B (verfügbar am 14.03.2023, 13:00 – 23:59, MEZ)
Formblatt für Aufgabe C (verfügbar am 16.03.2023, 16:15 – 23:59, MEZ)
Formblatt für Aufgabe D (verfügbar am 07.03.2023, 16:45 – 23:59, MEZ)